Generelle Mietbedingungen

Die Firma Trabant – Vermietung Zwickau Inhaber Frank Hofmann, im  folgenden TVZ genannt, vermietet das beschriebene Fahrzeug gemäß nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche der Mieter mit seiner Unterschrift oder seiner Mietzahlung anerkennt. Den Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten. Ansonsten kann der Mietvertrag sofort beendet werden.

1. Reservierung, Stornierung

Buchungen sind verbindlich für den jeweiligen Fahrzeugtyp und Buchungszeitraum. Bei Stornierungen bis 2 Wochen vor dem vereinbarten Mietantritt berechnet TVZ 20%, für Stornierungen bis 1 Woche vor dem vereinbarten Mietantritt berechnet TVZ 30%. Danach ist der Mietpreis vollständig zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Die Stornierung muß immer schriftlich erfolgen.

2. Mietpreis / Kaution

Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste, die im Internet unter www.trabant-vermietung-zwickau.de veröffentlicht ist. Der Mieter haftet gegenüber TVZ für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Die fällige Kaution ist bei Mietbeginn in bar bei TVZ zu hinterlegen. Diese beträgt in aller Regel € 150,.

3. Zahlungsweise

Bei Buchung ist eine Anzahlung von 20% des Mietpreises zu leisten. Die restlichen 80% sind spätestens bei Mietbeginn mit EC-, VISA-Karte, Barzahlung oder Banküberweisung an TVZ zu zahlen. Sollte der Mietbetrag nicht rechtzeitig eintreffen, so ist TVZ berechtigt das Fahrzeug anderweitig zu vermieten um einen etwaigen Schaden abzuwenden.

Der Restbetrag (Mehrkilometer, Reinigungskosten, usw.) ist  bei Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlen und wird gegebenenfalls mit der Kaution verrechnet.

4. Berechtigte Fahrer

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder dem im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter von 21 Jahren haben und mind. seid 2  Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter und eventuell zusätzlich eingetragene Fahrer müssen berücksichtigen, daß das angemietete Fahrzeug (je nach Modell) nicht mit den aktuell üblichen Sicherheitsextras (ABS, elektronische Anfahrtshilfe, usw.) ausgestattet sind und das Fahrverhalten daher an diese Tatsache angepaßt werden muß. Im Zweifel über die technische Ausstattung ist die Betriebsanleitung des Fahrzeugs zu prüfen. Das Fahren oder Mitfahren im Fahrzeug während der Mietdauer geschieht für alle Insassen in eigener Verantwortung/Haftung; der Mieter oder der Fahrer ist verpflichtet, alle Fahrgäste auf diesen Umstand hinzuweisen und deren Einverständnis einzuholen. Es gilt generell eine Höchstgeschwindigkeit von 100 Km/h für die Fahrzeuge von TVZ.

5. Übernahme & Ersatzfahrzeug

Das Fahrzeug ist spätestens 1 Std. nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist TVZ an die Buchung nicht mehr gebunden. Ist das gebuchte Fahrzeug aufgrund eines Defektes oder anderen Themen nicht verfügbar, so ist TVZ berechtigt dem Mieter kostenneutral ein anderes Fahrzeug für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Sollte das Ersatzfahrzeug eine geringere Mietzahlung benötigen, so erstattet TVZ die Differenz dem Mieter.

6. Kraftstoffe

Die Fahrzeuge benötigen Superplusbenzin mit Zweitaktölgemisch 1:50. Bitte geben Sie das Fahrzeug vollgetankt (nur Superbenzin Gemisch 1:50, kein E10!) zurück. Das notwendige Zweitaktspezialöl ist bereits im Mietpreis enthalten. Gern übernehmen auch wir die Betankung des Fahrzeugs. In diesem Fall berechnen wir Ihnen je Liter den aktuellen Preis für Superbenzin laut ARAL Zwickau - Preisliste.

7. Verbotene Nutzungen, Einreisebeschränkungen

Das Fahrzeug darf nicht in folgenden Bereichen eingesetzt werden:

(a) zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings,
(b) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen,
(c) zur Begehung von jeglichen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
(d) zur Weitervermietung,
(e) für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.
(f) Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur in Deutschland und Österreich gestattet; sollten andere Länder mit dem Fahrzeug besucht werden, so ist dies vorher mit TVZ abzustimmen.

8. Reparaturen

Bei Defekten am Fahrzeug ist unverzüglich TVZ zu informieren. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung der TVZ in Auftrag gegeben werden. Die Kosten werden nach Vorlage der entsprechenden Rechnung erstattet.

9. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- und sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen in keinem Fall anerkannt werden. Der Mieter ist nicht berechtigt ein wie auch immer geartetes Schuldeingeständnis gegenüber dem Unfallgegner auszudrücken.

Der Mieter hat der TVZ, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

10. Nutzung über mehrere Tage

Verbleibt das Fahrzeug über Nacht beim Mieter, muß dieser für einen Stellplatz, in einer Garage oder einem verschlossenen Gebäude sorgen.

11. Rückgabe des Fahrzeuges

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Etwaige Überziehungen werden anteilig stundenweise berechnet wobei nach Anbruch der vierten Stunde ein voller Miettag fällig ist. In jedem Fall hat der Mieter das Fahrzeug am vereinbarten Rückgabetag zurückzugeben. Sollte er aufgrund eines unverschuldeten Defektes am Fahrzeug an der fristgerechten Übergabe gehindert werden, fällt die zusätzliche Berechnung nicht an.

12. Haftung des Mieters

Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten dieser Bedingungen haftet der Mieter für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Verkehrswert des Fahrzeuges, abzüglich des Restwertes, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten haben, allerdings max. bis zur Höhe der genannten Selbstbeteiligung in Höhe von 1000,–. Der Mieter haftet auf jeden Fall im gesamten Umfang eines Schadens bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei alkohol- und drogenbedingter Fahruntüchtigkeit, sowie bei Zuwiderhandlung gegen Anweisungen im Rahmen der technischen Einweisung.

Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

13. Haftung der TVZ

Jegliche Haftung der TVZ wegen der Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet die TVZ auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt. Der Mieter entbindet den Vermieter/TVZ von jeder Haftung für das beförderte Gepäck.

14. Gewährleistungsansprüche

Gewährleistungsansprüche sind auf das Recht der Nachbesserung beschränkt. Die Firma TVZ haftet nur für grob fahrlässige Vertragsverletzungen.

15. Nichterfüllung

Die Firma TVZ haftet nicht für Nichterfüllung des Mietvertrages, sofern die Nichterfüllung auf unvorhergesehene Defekte oder Verunfallung des Fahrzeuges beruht. Weiterhin haftet die Firma TVZ nicht für die Nichterfüllung eines Auftrages, sofern die Nichterfüllung auf Dritte oder örtliche Gegebenheiten beruht ( z.B. Stau ).

16. Mündliche Absprachen

Mündliche Absprachen bestehen nicht. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

17. Salvatorische Klausel

Sollte infolge einer Änderung der Gesetzgebung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die nichtige Klausel ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Zwickau

Zwickau, 01.08.2011